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Satzung des Sakura Karate Stralsund e.V.

Schlussbestimmung

§24 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Sakura Karate Stralsund e.V. (§ 3 Absatz 4) kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 11 Abs.2). Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gelten § 13 Abs. 3.

  2. Diese MV ernennt bis zu drei natürliche Personen zu Liquidatoren. Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen des Sakura Karate Stralsund e.V. dem Landessportbund Mecklenburg/Vorpommern e.V.  zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports zu übereignen.

§25 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung am 20.02.2010 in Kraft gesetzt.

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