Satzung des Sakura Karate Stralsund e.V.
Schlussbestimmung
§24 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Sakura Karate Stralsund e.V. (§ 3 Absatz 4) kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 11 Abs.2). Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gelten § 13 Abs. 3.
- Diese MV ernennt bis zu drei natürliche Personen zu Liquidatoren. Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen des Sakura Karate Stralsund e.V. dem Landessportbund Mecklenburg/Vorpommern e.V. zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports zu übereignen.
§25 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung am 20.02.2010 in Kraft gesetzt.
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