Verwaltung und Wirtschaftsprüfung
§19 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung
- Die Wirtschaftsprüfung des Sakura Karate Stralsund e.V. richtet sich nach Haushaltsvoranschlägen, die in Gestalt von Jahreshaushaltsplan und Bewirtschaftungsplänen für einzelne Sachbereiche aufgestellt werden. Über das abgelaufene Geschäftsjahr wird eine Jahresrechnung aufgestellt, die der Rechnungsprüfung unterliegt.
- Die Wirtschaftsführung des Sakura Karate Stralsund e.V. wird im Einzelnen in der Finanzordnung geregelt.
§21 Rechnungsprüfer
- Die Bestellung der Rechnungsprüfer erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums. Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen vom Präsidium unabhängig sein und die für ihre Aufgaben erforderliche Eignung besitzen.
- Es sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus.
- Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein und Zustand des Vermögens des Sakura Karate Stralsund e.V. zu überzeugen. Sie sind außerdem berechtigt und jährlich einmal verpflichtet, zu beliebiger Zeit eine außerordentliche, nicht angemeldete Kassenprüfung vorzunehmen. Dem Verlangen des Präsidiums oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder nach einer Kassenprüfung im Verlauf des Geschäftsjahres haben sie unverzüglich nachzukommen.
- Über ihre jeweilige Prüfung haben die Rechnungsprüfer ein Protokoll zu fertigen, das dem Präsidium vorzulegen ist. Sie haben der Mitgliederversammlung über ihre gesamte Prüfungstätigkeit einen schriftlichen Gesamtbericht vorzulegen und erforderlichenfalls zu erläutern.
§22 Haftungsausschluss
- Das Sakura Karate Stralsund e.V. und seine Mitglieder haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen.
- Das Sakura Karate Stralsund e.V. haftet seinen Mitgliedern gegenüber auf Schadenersatz nur in dem Umfang, als die möglichen Ersatzansprüche durch die abgeschlossene Versicherung abgedeckt sind.
§23 Abstimmung und Wahlen
- Die Beschlussfassung erfolgt in allen Organen durch einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Zustandekommen der Beschlüsse nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Die Beschlüsse der Organe werden in Sitzungen gefasst. Sie können ausnahmsweise auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden, wenn mit dieser Art der Beschlussfassung alle Mitglieder des jeweiligen Organs einverstanden sind.
- Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten darf grundsätzlich nicht verhandelt und beschlossen werden, sofern dies in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist. Dringlichkeitsanträge können jedoch behandelt werden, wenn sie zu Protokoll gebracht werden und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Beratung zustimmen.
- Eine Abstimmung darf im Verlauf einer Versammlung nur wiederholt werden, wenn ein Formfehler festgestellt wird.
- Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, dieses zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, wenn sie zuvor ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
- Steht für ein Amt nur ein/e Kandidat/in zur Wahl, so ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten/innen zur Wahl, so ist der/diejenige gewählt, der/die mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl durch keine/n der KandidatenInnen erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten/innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Über die Beschlüsse der Sitzungen der Organe des Sakura Karate Stralsund e.V. ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Versammlungsleiter/in sowie dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
