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Satzung des Sakura Karate Stralsund e.V.

Mitgliedschaft

§7 Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Sakura Karate Stralsund e.V. sind:
    a) ordentliche Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
    c) fördernde Mitglieder

  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen im Sinne dieser Satzung.

  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um das Sakura Karate Stralsund e.V. und seine Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Die Ernennung ist durch das Ehrenmitglied anzunehmen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit und können an allen Veranstaltungen des Sakura Karate Stralsund e.V. kostenlos teilnehmen. Alles Weitere regelt die Ehrenordnung.

  4. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt hat, die Bestrebungen des Sakura Karate Stralsund e.V. nach Kräften zu fördern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit.

§8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahme in das Sakura Karate Stralsund e.V.. Wer die Mitgliedschaft im Sakura Karate Stralsund e.V. erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Das Aufnahmegesuch eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu stellen.

  2. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des §26 BGB entscheidet über eine Aufnahme.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Vereins aus dem Sakura Karate Stralsund e.V., durch seinen Ausschluss aus dem Sakura Karate Stralsund e.V. oder durch Seinem Ausschluss aus dem DKV. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft mit dem Austritt des Mitglieds aus dem Sakura Karate Stralsund e.V. oder mit seinem Ausschluss aus dem Sakura Karate Stralsund e.V.. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Ende des Kalenderquartals erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium des Sakura Karate Stralsund e.V. zu richten.

  4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn es gröblich die Interessen des Sakura Karate Stralsund e.V. verletzt und/oder gegen die Satzungen des Sakura Karate Stralsund e.V., KUMV oder DKV verstoßen hat.

  5. Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds können gestellt werden durch:
    a) die Mitglieder des Präsidiums
    b) die Mitgliederversammlung

  6. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet das Präsidium des Sakura Karate Stralsund e.V..

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft im Sakura Karate Stralsund e.V. berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen des Sakura Karate Stralsund e.V. und seiner Mitglieder im Rahmen der bestehenden Ordnungen.

  2. Den Mitgliedern des Präsidiums steht freier Eintritt zu allen vom Sakura Karate Stralsund e.V. und seinen Mitgliedern beaufsichtigten Veranstaltungen und Versammlungen zu.

  3. Das Sakura Karate Stralsund e.V. erhebt zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung des Sakura Karate Stralsund e.V.. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Die Beitragshöhe ergibt sich aus der Beitragsordnung. Diese ist nicht Gegenstand dieser Satzung.
  4. Die passiven Gründungsmitglieder des Sakura Karate Stralsund e.V. sind vom Vereinsbeitrag zum Sakura Karate Stralsund e.V. befreit.

  5. Das Sakura Karate Stralsund e.V. entrichtet den Mitgliedsbeitrag seiner Einzelmitglieder an den DKV für die dort gemeldeten Einzelmitglieder.

  6. Das Sakura Karate Stralsund e.V. kann besondere Umlagen und Gebühren von seinen Mitgliedern zur Abdeckung besonderer Aufwendungen erheben. Über die Höhe und Notwendigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  7. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr festgelegten Beiträge, Umlagen und Gebühren sind von den Mitgliedern nach einer 1/12 Regelung je verbleibenden Jahresmonats durch Zahlung auszugleichen, wenn die Mitgliedschaft erst im Laufe des Geschäftsjahres beginnt oder endet.

  8. Die Mitglieder des Sakura Karate Stralsund e.V. haben ihre Tätigkeit auf die Erreichung der Ziele des Sakura Karate Stralsund e.V. auszurichten.

  9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen es eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem Ehrenrat zu unterwerfen und vor diesem zu erscheinen. Es hat der Ladung des Ehrenrates Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen. Es unterwirft sich den Entscheidungen des Ehrenrates.

  10. Die Mitgliedschaft im Sakura Karate Stralsund e.V. verpflichtet zur Beachtung der Satzung, der von den Organen des Sakura Karate Stralsund e.V. satzungsgemäß beschlossenen Ordnungen, Regeln und Maßnahmen sowie zur Leistung der satzungsgemäß festgesetzten Beiträge. Die Mitglieder sind gehalten, sich für die Bestrebungen und Belange des Sakura Karate Stralsund e.V. nach ihrem besten Wissen und Können einzusetzen.

  11. Als Mitglieder des Präsidiums bzw. erweiterten Präsidiums können nur natürliche Personen, die volljährig und vollgeschäftsfähig sind, gewählt werden. Sie müssen nicht Mitglied des Sakura Karate Stralsund e.V. sein.

  12. Wer in ein Vereinsorgan gewählt werden kann, kann auch einen Wahlvorschlag einbringen

  13. Verstößt ein Mitglied des Sakura Karate Stralsund e.V. gegen diese Satzung, verletzt es das Ansehen des Vereines, missbraucht es das Vertrauen des Vereines oder setzt es sich in Widerspruch zu den Zielen des Sakura Karate Stralsund e.V., so unterwirft es sich der Anwendung der in der Ehrenordnung aufgeführten Vereinsstrafen.

  14. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind.

  15. Das Sakura Karate Stralsund e.V. erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

  16. Als Mitglied des LSB, KUMV und des DKV ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.

  17. Das Sakura Karate Stralsund e.V. ist Versicherungen des Landessportbundes unterworfen, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen.

  18. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen bzw. Ehrungen seiner Mitglieder veröffentlicht das Sakura Karate Stralsund e.V. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in Verbandszeitungen sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Präsidium der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

  19. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Präsidiumsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Sakura Karate Stralsund e.V. die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

  20. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

  21. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.